Telefonieren auf dem Seitenstreifen
Geschrieben von Volker Lindner   
Mittwoch, 7. Januar 2009

Grundlage für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist § 23 Abs. I a StVO: Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil – oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor abgestellt ist.

 

An und für sich ist die Norm eindeutig verständlich. Der letzte Teil der Norm sagt klar aus, dass der Motor bei Telefonieren mit Mobil- oder Autotelefon ausgestellt sein muss.

In dem vorliegendem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vom 3. Juni 2008 – Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 84,39/08) hatte der betroffene Fahrer auf dem Seitenstreifen der Autobahn angehalten, um zu telefonieren. Er ließ hierbei den Motor an.

Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit keinen Zweifel daran gelassen, dass §23 Abs. I a StVO zwingend anzuwenden ist. Die Benutzung eines Handys umfasst hierbei nicht nur das eigentliche Gespräch, sonder sämtliche Bedienfunktionen des Telefons wie zum Beispiel das Wählen und Verschicken von SMS oder das Abhören der Mailbox. Auch die Benutzung des Handys als Organizer oder als Internet-Zugang wird durch § 23 Abs. I a StVO erfasst.

Wichtiger Hinweis:

Ein unerlaubtes Telefonieren scheidet dagegen aus, wenn nur die Freisprecheinrichtung des Mobiltelefons in der Hand gehalten wird (OLG Bamberg, NZV 2008,212). Zur Vermeidung von unnötigem Stress wird empfohlen, grundsätzlich nicht mit dem Handy zu telefonieren, sondern ausschließlich über eine eingebaute Freisprecheinrichtung.

 

 

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