| Telefonieren auf dem Seitenstreifen |
| Geschrieben von Volker Lindner | |
| Mittwoch, 7. Januar 2009 | |
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Grundlage für
die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist § 23 Abs. I a StVO: Dem
Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil – oder Autotelefons untersagt,
wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor
abgestellt ist.
An und für sich
ist die Norm eindeutig verständlich. Der letzte Teil der Norm sagt klar aus, dass der
Motor bei Telefonieren mit Mobil- oder Autotelefon ausgestellt sein muss.
In dem
vorliegendem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vom 3. Juni 2008 –
Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 84,39/08) hatte der betroffene Fahrer auf dem
Seitenstreifen der Autobahn angehalten, um zu telefonieren. Er ließ hierbei den
Motor an. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit keinen Zweifel daran gelassen, dass §23 Abs. I a StVO zwingend anzuwenden ist. Die Benutzung eines Handys umfasst hierbei nicht nur das eigentliche Gespräch, sonder sämtliche Bedienfunktionen des Telefons wie zum Beispiel das Wählen und Verschicken von SMS oder das Abhören der Mailbox. Auch die Benutzung des Handys als Organizer oder als Internet-Zugang wird durch § 23 Abs. I a StVO erfasst.
Wichtiger Hinweis:
Ein unerlaubtes Telefonieren scheidet
dagegen aus, wenn nur die Freisprecheinrichtung des Mobiltelefons in der Hand
gehalten wird (OLG Bamberg, NZV 2008,212). Zur Vermeidung von unnötigem Stress
wird empfohlen, grundsätzlich nicht mit dem Handy zu telefonieren, sondern
ausschließlich über eine eingebaute Freisprecheinrichtung.
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