| Rechtfertigung der Ungeeignetheit zum Führen von Kfz bei einmaligem Konsum harter Drogen |
| Geschrieben von Bianca Bednarz | |
| Donnerstag, 12. Februar 2009 | |
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OVG Koblenz v. 01.08.2008, Aktenzeichen 10 B 10646/08.OVG Rechtfertigung der Ungeeignetheit zum Führen von Kfz bei einmaligem Konsum harter Drogen Bereits die einmalige Einnahme harter Dorgen (hier: Amphetamin) rechtfertigt die Annahme, dass der Kraftfahrer zum Führen von Kfz ungeeignet ist. (Aus den Gründen: ....Dafür spricht bereits der Wortlaut der Nr.9.1 Anlage 4 FeV, der insoweit allein von der „Einnahme" eines Betäubungsmittels spricht, worunter auch ein einmaliger Konsum fällt. Dafür spricht zudem der systematische Zusammenhang dieser Nr.9.1 mit den Nrn.9.2.1, 9.2.2 und 9.4 Anlage 4 FeV, der zeigt, dass der Verordnungsgeber bei der Nr.9.1 auf die hier enthaltenen Qualifizierungen des Konsums als „regelmäßige Einnahme", „gelegentliche Einnahme" bzw. „missbräuchliche Einnahme" verzichtet hat. Dass für den Eignungsausschluss nicht etwa gar Abhängigkeit erforderlich ist, ergibt sich zudem daraus, dass die „Abhängigkeit von Betäubungsmitteln" unter Nr.9.3 Anlage 4 FeV eine eigenständige Regelung erfahren hat. Entgegen der Beschwerde bedurfte es keiner zusätzlichen Begutachtung des Antragsstellers....). |
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