Raser nur bedingt versichert
Geschrieben von Volker Lindner   
Donnerstag, 15. Januar 2009

Das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 2 U 1/07R) hat sich mit einem Anspruch eines Autofahrers gegen die Berufsgenossenschaft auf Zahlung von Leistungen zu beschäftigen. Der Entscheidung des Bundessozialgerichts liegt folgender Fall zugrunde.

Ein Autofahrer war mit seinem Pkw auf dem Weg von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstelle. Hierbei handelte es sich um eine von der Agentur für Arbeit geförderte Praktikumsstelle. Auf dem Weg verursachte er wegen „grob verkehrswidrigem und rücksichtslosem Verhalten“ einen Verkehrsunfall. Der riskante Überholvorgang stand „im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit“.

Das Bundessozialgericht entschied, dass dem Autofahrer der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht verwehrt werden darf, auch wenn er grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt habe. Allerdings darf die Berufsgenossenschaft in solchen Fällen (Eintritt eines Arbeits-/Wegeunfalls bei einer Straftat) dem Autofahrer zustehende Leistungen ganz oder teilweise versagen (zum Beispiel durch Sperrung der Unfallrente). (siehe auch Artikel: Versicherungsschutz bei Alkoholgenuss)

 

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