| Neues zur Urlaubsabgeltung |
| Geschrieben von Tobias Lang | |
| Mittwoch, 1. April 2009 | |
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Der EuGH hatte sich mit folgender Frage zu
beschäftigen:
Hat ein Arbeitnehmer, der währed des
Bezuszeitraums (Kalenderjahr Ja.-Dez.) und/oder eines Übertragungszeitraums
(gesetzlich bis zum 31.03. möglich) wegen Krankheit ganz oder teilweise gefahlt
hat, noch Anspruch auf finanzielle Vergütung für bei Vertragsende nicht
genommenen Jahrsurlaub?
Und was hat der EuGH gesagt? Ja !
Was heißt das nun?
Bislang wurde es so gemacht: Das
Bundesurlaubsgesetz sagt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen
werden muss. Eine Übertragung bis zum 31.03. des folgenden Jahres ist nur
möglich, wenn dringende betriebliche Gründe (z.B. Auftragslage) oder in der
Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (z.B. Krankheit) dies rechtfertigen. Danach
ist der Anspruch weg.
(Der Urlaub sollte beantragt gewesen sein)
Nun war es nach der Auffassung des
Bundesarbeitsgerichts aber auch notwendig, dass in dieser Zeit der Urlaub hätte
genommen werden können. Dies wurde im Falle der Krankheit verneint. Sprich: Wer
krank ist, kann keinen Urlaub nehmen.
Dem hat der EuGH jetzt, zumindest für
Anstellungen bei öffentlichen Arbeitgebern, eine Abfuhr erteilt.
Endet ein Arbeitsverhältnis zum Jahresende,
und konnte der Urlaub vollständig oder teilweise wegen Krankheit nicht genommen
werden, so besteht dennoch ein Abgeltungsanspruch. D.h. es muss bezahlt werden.
Die gleiche Situation kann sich nach der
Übertragung des Jahresurlaubs (aus o.g. Gründen) bis zum 31.03. des Folgejahrs
ergeben.
Somit könnte sich folgende Konstellation
ergeben: Ein Arbeitnehmer kann im laufenden Kalenderjahr seinen Urlaub infolge
Krankheit nicht oder nicht vollständig nehmen; dann wird er übertragen. Ist der
Arbeitnehmer nun aber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weitehin krank,
bleibt der Abgeltungsanspruch erhalten, d.h. der Urlaub muss ausbezahlt werden.
Beachte:
Das oben gesagte gilt nur für den
gesetzlichen Mindesturlaub (24 Werktage)
Besonderheiten können sich aus dem
Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. |
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