Neues zur Urlaubsabgeltung
Geschrieben von Tobias Lang   
Mittwoch, 1. April 2009

Der EuGH hatte sich mit folgender Frage zu beschäftigen:

Hat ein Arbeitnehmer, der währed des Bezuszeitraums (Kalenderjahr Ja.-Dez.) und/oder eines Übertragungszeitraums (gesetzlich bis zum 31.03. möglich) wegen Krankheit ganz oder teilweise gefahlt hat, noch Anspruch auf finanzielle Vergütung für bei Vertragsende nicht genommenen Jahrsurlaub?

Und was hat der EuGH gesagt? Ja !


 

Was heißt das nun?

Bislang wurde es so gemacht: Das Bundesurlaubsgesetz sagt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Eine Übertragung bis zum 31.03. des folgenden Jahres ist nur möglich, wenn dringende betriebliche Gründe (z.B. Auftragslage) oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (z.B. Krankheit) dies rechtfertigen. Danach ist der Anspruch weg.

(Der Urlaub sollte beantragt gewesen sein)

Nun war es nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts aber auch notwendig, dass in dieser Zeit der Urlaub hätte genommen werden können. Dies wurde im Falle der Krankheit verneint. Sprich: Wer krank ist, kann keinen Urlaub nehmen.

Dem hat der EuGH jetzt, zumindest für Anstellungen bei öffentlichen Arbeitgebern, eine Abfuhr erteilt.

Endet ein Arbeitsverhältnis zum Jahresende, und konnte der Urlaub vollständig oder teilweise wegen Krankheit nicht genommen werden, so besteht dennoch ein Abgeltungsanspruch. D.h. es muss bezahlt werden.

Die gleiche Situation kann sich nach der Übertragung des Jahresurlaubs (aus o.g. Gründen) bis zum 31.03. des Folgejahrs ergeben.

Somit könnte sich folgende Konstellation ergeben: Ein Arbeitnehmer kann im laufenden Kalenderjahr seinen Urlaub infolge Krankheit nicht oder nicht vollständig nehmen; dann wird er übertragen. Ist der Arbeitnehmer nun aber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weitehin krank, bleibt der Abgeltungsanspruch erhalten, d.h. der Urlaub muss ausbezahlt werden.

Beachte: 

Das oben gesagte gilt nur für den gesetzlichen Mindesturlaub (24 Werktage)

Besonderheiten können sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.

 

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