| Mietwagen bei Unfall und Vergleichsangebote |
| Geschrieben von Volker Lindner | |
| Mittwoch, 7. Januar 2009 | |
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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. Oktober 2008 (Aktenzeichen VI ZR 210/07) erklärt, dass es nicht ausreicht, wenn der Autovermieter Einblick in Preislisten anderer Mietanbieter gewährt. Diese Möglichkeit entbindet die Geschädigten nicht von der Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten anderer Anbieter. Dieses Urteil ist eine Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Hiernach gilt, dass der Geschädigte verpflichtet ist, zumindest ein oder zwei Konkurrenzangebote für „Normal-Tarife“ einzuholen. Der vom Vermieter vorgelegte Preis ist gegebenenfalls kein solches konkretes Angebot. Es spreche die Lebenserfahrung dafür, dass der Vermieter potenzielle Kunden nicht auf günstigere Konkurrenzangebote hinweist, wozu er rechtlich auch nicht verpflichtet ist. Der Geschädigte genügt der Verpflichtung zum Vergleich auch nicht dadurch, dass er Einblick in die so genannte Schwackeliste nimmt. |
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