| Lenk- und Ruhezeiten Freiheitsstrafe für Unternehmer |
| Geschrieben von Volker Lindner | |
| Freitag, 30. Oktober 2009 | |
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Aktenzeichen 2 Ns 44710/2003 Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Strafverfahren gegen den Firmeninhaber und gegen den Disponenten ein sehr beachtenswertes Urteil abgefasst. In der ersten Instanz wurde der Inhaber der Firma zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahre und 3 Monaten sowie zu einem vierjährigen Berufsverbot verurteilt. Die Berufung hatte zum Ergebnis, dass der Firmeninhaber lediglich eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren ausgesetzt zur Bewährung sowie Berufsverbot von 3 Jahren erhalten hatte. Der Disponent, der zunächst zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 3 Monaten verurteilt worden ist, erhielt schließlich in der Berufungsinstanz eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung. Die Geldstrafen wurden nicht gesondert mitgeteilt. Der Fahrer selbst erhielt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ausgesetzt zur Bewährung sowie einen Entzug der Fahrererlaubnis von 18 Monaten. Der Grund des Verfahrens war ein schwerer Verkehrsunfall, bei dem zwei Menschen tödlich verletzt wurden. Der Kraftfahrer hatte nach vehementer Überschreitung der Lenk- und Ruhezeiten nicht aufgepasst. Er verlor wegen Übermüdung die Kontrolle über sein Fahrzeug. Am 12.08.2003 gegen 3:19 Uhr erfasste der Kraftfahrer mit überhöhter Geschwindigkeit – er war vermutlich eingeschlafen – eine 29-Jährige Frau und einen 40-Jährigen Mann, die mit orangefarbenen Warnwesten bekleidet waren, einen Reifen an ihrem VW-Bus wechseln wollten. Die Pannenstelle war zuvor mit einem Warndreieck, mehreren aufgestellten Pylonen und mit eingeschalteter Warnblinkanlage des VW-Busses abgesichert.
Hinsichtlich des Disponenten wurde festgehalten, dass diese sich der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 222,252,213 StGB schuldig gemacht hat. Den Disponenten war die konkrete Situation des Fahrers bekannt. Der Disponent hätte durch das ihm mögliche unzumutbare Eingreifen und Abstellen des Weiterfahrens die Tat verhindern könne
Festgestellt hat das Landgericht Nürnberg-Fürth ebenfalls,
dass die Organe der (hier gegebenen) GmbH darüber hinaus bestätigt für die
Einhaltung der Verordnung /EWG) Nr. 3820/85 zu sorgen haben. Die Verordnung
konkretisiere als gesetzlich geregelter Verhaltensbefehl nur die sowieso
bestehende allgemeine Pflicht des Spediteurs, seinen Betrieb so zu
organisieren, dass seine Fahrer nicht fahruntüchtig am Straßenverkehr
teilnehmen. Die Verordnung ist eine Sonderform (Verhaltensbefehl), die ihren
Adressaten zu denen neben den Fahrern in erster Linie sie verantwortlichen
Unternehmer gehören, verpflichtende Vorgaben zu den einzuhaltenden Lenk- und
Ruhezeiten macht. Die Missachtung der Norm identifiziert die
Sorgfaltsverletzung. |