| EuGH grenzt Führerscheintourismus ein |
| Geschrieben von Roland Kessler-Kangler | |
| Samstag, 19. Juli 2008 | |
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Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Deutschland grundsätzlich die tschechischen Führerscheine anerkennen muss, die seinen Staatsangehörigen nach dem Entzug ihrer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt worden sind. Deutschland könne jedoch die Anerkennung dieser Führerscheine verweigern, wenn sich aus dem tschechischen Führerschein oder aus Informationen aus der Tschechischen Republik ergebe, dass diese Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Führerscheine ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik hatten. EuGH vom 26.06.2008; Az.: C-329/06; C-343/06; C-334/06 bis C-336/06 Rechtlicher Hintergrund Nach der Richtlinie 91/439/EWG erkennen die Mitgliedstaaten die von ihnen ausgestellten Führerscheine gegenseitig an. Nach dieser Richtlinie muss der Inhaber einer Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats haben, der sie erteilt. Außerdem muss der Inhaber eine Prüfung bestimmter Fähigkeiten und Verhaltensweisen und eine Prüfung bestimmter Kenntnisse ablegen sowie bestimmte gesundheitliche Anforderungen erfüllen. Wurde eine Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen, wird das Recht, von einem Führerschein Gebrauch zu machen, den ein anderer Mitgliedstaat ausgestellt hat, auf dessen Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.
Kläger mit deutschem Wohnsitz erhielten tschechische Fahrerlaubnis Geklagt hatten mehrere deutsche Staatsangehörige, denen die deutschen Behörden die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkohol- oder Drogeneinfluss entzogen hatten. Sie hatten sich in die Tschechische Republik begeben, um sich dort tschechische Führerscheine ausstellen zu lassen. Allerdings hatten sie zum Zeitpunkt der Ausstellung ihrer tschechischen Führerscheine ihren Wohnsitz in Deutschland. Zwar waren die Kläger in Deutschland nicht mehr mit einer Sperrfrist belegt, aber nicht in der Lage, ein nach deutschem Recht erforderliches medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, um nachzuweisen, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen. Daher entzogen die deutschen Behörden ihnen das Recht, von ihren tschechischen Führerscheinen in Deutschland Gebrauch zu machen. Im Rahmen der auf die Anfechtung der Behördenentscheidungen sich anschließenden Klageverfahren ersuchten verschiedene Gerichte den EuGH um die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang Mitgliedstaaten die Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus anderen Mitgliedstaaten ablehnen könnten.
EuGH: Grundsätzlich besteht Anerkennungspflicht Der EuGH entschied, dass ein Mitgliedstaat generell die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine ohne jede vorherige Formalität anzuerkennen habe, auch wenn dieser andere Mitgliedstaat nicht dieselben Anforderungen aufstelle, wie sie im erstgenannten in Bezug auf die ärztliche Untersuchung gelten, die den Erwerb des Führerscheins ermöglicht. Der Ausstellermitgliedstaat müsse prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt seien. Folglich sei der Besitz als solcher eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllt habe.
Voraussetzungen für Versagung der Anerkennung Allerdings könne ein Mitgliedstaat einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewandt worden sei, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins versagen. Dagegen könne ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerscheins nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Inhaber dieses Führerscheins die Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätige, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorlägen.
Wohnsitzerfordernis als zentraler Gedanke Der EuGH wies darauf hin, dass die Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs ihre innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anwenden könnten, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet habe. Diese Befugnis könne jedoch nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden. Die Voraussetzung eines einzigen ordentlichen Wohnsitzes gewährleiste die Sicherheit des Straßenverkehrs, da sie unerlässlich sei, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen, so der EuGH in seiner Urteilsbegründung. Soweit in den vorliegenden Rechtssachen nicht anhand der von den deutschen Behörden stammenden Informationen, sondern auf der Grundlage von Angaben in den tschechischen Führerscheinen selbst oder anderen von der Tschechischen Republik herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt gewesen sei, könne Deutschland es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus den fraglichen tschechischen Führerscheinen ergebe. |
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