| Bundesrat stimmt Änderung der Fahrpersonalverordnung zu |
| Geschrieben von Volker Lindner | |
| Donnerstag, 17. Januar 2008 | |
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Der
Bundesrat hat der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung
vorgelegten Fahrpersonalverordnung zugestimmt.
Die Verordnung sieht vor, dass Fahrzeuge von Handwerkern und Verkaufsfahrzeuge zwischen 2,8 t und 3,5 t von allen Aufzeichnungspflichten befreit werden. Bislang war dies nur bei einem Einsatz der Fahrzeuge im Umkreis von 50 Kilometer möglich. Erst ab 7,5 t sollen diese Fahrzeuge der VO (EG) 561/2006 und auch der Fahrpersonalverordnung unterliegen. ACHTUNG: auch privat gesteuerte Fahrzeuge ab 7,5 t unterliegen den neuen Sozialvorschriften. Dazu sagte Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee: "Mit dieser Regelung kann die umfassende Versorgung der Menschen gerade in strukturschwachen Regionen gesichert werden. Für die rund 1800 sogenannten "Rollenden Supermärkte" haben wir jetzt massive Erleichterungen geschaffen, denn insbesondere Handwerksbetriebe und Marktkaufleute werden von bürokratischen Pflichten entlastet und können bis zu 36,5 Millionen Euro jährlich einsparen." Auf Initiative des Bundesverkehrsministeriums hat die Europäische Kommission klargestellt, dass auch Verkaufswagen zwischen 3,5 t und 7,5 t weiterhin von der Anwendung der Verordnung ausgenommen werden dürfen. Bundesminister Tiefensee hatte zugestimmt, dass diese Klarstellung in die Fahrpersonalverordnung aufgenommen wird. Mit dem heutigen Votum des Bundesrates wird das deutsche Recht an die geänderten Sozialvorschriften im Straßenverkehr der Europäischen Union angepasst. Die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Sozialvorschriften im Straßenverkehr regeln die Lenk- und Ruhezeiten der Lkw- und Busfahrer. Sie gelten für Lkw grundsätzlich ab einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und für Busse, die zur Beförderung von mehr als neun Personen bestimmt sind. Fahrzeugbewegungen innerhalb des deutschen Hoheitsgebietes fallen zudem bei vorliegenden Voraussetzungen der Fahrpersonalverordnung, die je Fahrzeugeinheit bereits ab 2,8 t zulässiger Gesamtmasse die Vorschriften beachten müssen. Hierzu gehört auch ein nicht befreiter Gütertransport mit einem Pkw und einem Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugeinheit 2,8 t überschreitet. Mit der neuen Verordnung (EG) Nr. 561/2006 werden auch Verkehrssicherheit und Arbeitsschutz verbessert, in dem die Kontrollmöglichkeiten verbessert, die Ahndung von auch im Ausland begangenen Verstößen ermöglicht und eine Verantwortlichkeit des Unternehmers für vom Fahrer begangene Vergehen eingeführt wurde. In deutsches Recht wurde zudem bereits zum 1. September 2006 eine europäische Richtlinie in § 21 a Arbeitszeitgesetz umgesetzt, wonach Kraftfahrer von Fahrzeugeinheiten, die unter die VO (EG) 561/2006 fallen, nicht mehr als 48 Stunden in der Woche im Durchschnitt arbeiten dürfen. Haupt- und Nebentätigkeiten sind hierbei zusammenzurechnen." |
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