| Beweisverwertungsverbot bei mitgehörten Telefongesprächen |
| Geschrieben von Volker Lindner | |
| Mittwoch, 21. Oktober 2009 | |
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Das zielgerichtete heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen durch Dritte verletzt das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners.
Der Dritte darf in diesem Fall nicht als Zeuge zum Inhalt der Äußerungen des Gesprächspartners vernommen werden.
Ein Beweisverwertungsverbot besteht jedoch nicht,
wenn der Dritte nur zufällig den Inhalt des Telefongesprächs mithören
konnte, ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hat.
BAG, Urteil v. 23.04.2009 - 6 AZR 189/08
Angewendete Vorschriften: §§ 284, 286 ZPO, Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs 1 Grundgesetz, § 1 KschG, § 612 a BGB
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