Beweisverwertungsverbot bei mitgehörten Telefongesprächen
Geschrieben von Volker Lindner   
Mittwoch, 21. Oktober 2009
Das zielgerichtete heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen durch Dritte verletzt das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. 
 
Der Dritte darf in diesem Fall nicht als Zeuge zum Inhalt der Äußerungen des Gesprächspartners vernommen werden. 
 
Ein Beweisverwertungsverbot besteht jedoch nicht, wenn der Dritte nur zufällig den Inhalt des Telefongesprächs mithören konnte, ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hat. 
 
 
BAG, Urteil v. 23.04.2009 - 6 AZR 189/08
 
Angewendete Vorschriften: §§ 284, 286 ZPO, Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs 1 Grundgesetz, § 1 KschG, § 612 a BGB