| Berücksichtigungsfreie Tage |
| Geschrieben von Roland Kessler-Kangler | |
| Dienstag, 8. Januar 2008 | |
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Weitere Unklarheiten durch Neuregelungen der Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr. Jetzt auch noch „Neue EU-Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage" - Zum besseren Verständnis empfehlen wir zur Lektüre unseren Leitfaden „Digitales Kontrollgerät" Die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr wie auch deren Dokumentation sind in den vergangenen Monaten neu geregelt worden, vor allem die Umsetzung der Vorschriften und gesetzlichen Ausführungen in der Praxis sind jedoch unklar. Da die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben über die so genannte "Kontroll-Richtlinie" 2006/22/EG neu geregelt und vereinheitlicht werden soll, hat die EU nun mit der "Entscheidung der Kommission 2007/230/EG" Regeln zum Nachweis der Zeiten, in denen kein unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder das AETR fallendes Fahrzeug gelenkt wurde, festgelegt. Für den Nachweis von Krankheits- oder Urlaubstagen sowie für das Lenken von Fahrzeugen unter 3,5 t zHM hat die Kommission ein Formular veröffentlicht (siehe unten) Für die Praxis zeigt das Formular der EU einen wesentlichen Mangel auf. Die Verrichtung anderer Tätigkeiten, beispielsweise im Lager oder im Büro, kann nicht als Begründung für fehlende Aufzeichnungen (Schaublätter oder Fahrerkartendaten) angeführt werden. Ist der Mitarbeiter die erste Tageshälfte im Lager tätig und fährt nur während der zweiten Tageshälfte ein Fahrzeug, so kann dies auf der EU-Bescheinigung nicht dargestellt werden. Deshalb behalten Bescheinigungen nach § 20 FPersV ihre Berechtigung, zumal sie in Deutschland weiterhin von Polizei und BAG akzeptiert werden müssen. Das Bußgeld für fehlende Bescheinigungen liegt in Deutschland bei maximal 250 Euro. Verbindlich vorgeschrieben ist die Verwendung des Formulars bisher nicht in allen EU - Staaten, zum Beispiel die Länder Belgien und Spanien scheinen trotz noch ausstehender gesetzlicher Regelung auch eine verbindliche Verwendung vorzuschreiben. Da die Bußgelder in Belgien bei 1.250 Euro und in Spanien gar bei 2.100 Euro liegen, sollte bei Fahrten in diese Länder nur noch EU-Bescheinigungen verwendet werden. (seihe unten) Handschriftliches ausfüllen der Bescheinigung ist überall nicht mehr zulässig, also auch die in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigung nach § 20 FPersV, maschinenschriftlich auszufüllen und handschriftlich zu unterschreiben. Zusätzlich wird gefordert, die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszufüllen. Dies erscheint in den branchenüblichen Geschäftsabläufen jedoch als nicht jederzeit darstellbar. Nicht zuletzt deswegen enthält die Fahrpersonalverordnung (FPersV) in § 20 Absatz 2 auch die Möglichkeit, Fahrpersonalbescheinigungen nach § 20 FPersV im Nachhinein auszustellen.
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